ANLEGERSCHUTZANWÄLTE E.V. ZUM WIDERRUFSRECHT
ANLEGERSCHUTZANWÄLTE E.V. ZUM WIDERRUFSRECHT NACH DEM 21.6.2016 Der 21.6.2016 bedeutet nicht immer das Ende des „ewigen Widerrufrechts", denn nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erlischt nur das Widerrufsrecht von zwischen 01.09.2002 und 10.6.2010 geschlossenen Darlehensverträgen. Eine von unserem Mitglied Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal, vorgenommene Prüfung der Verträge, die zwischen 11.6.2010 bis zum 20.03.2016 abgeschlossen wurden, ergab eine bedeutende Zahl von Widerrufsbelehrungen, die falsche Formulierungen aufweisen, mit der Folge, dass die Darlehensverträge noch widerrufen werden können. Alle Belehrungen, die zum Fristbeginn für den Widerruf auf § 492 Abs. 2 BGB abstellen und nicht der Muster-Widerrufsinformation entsprechen, sind unserer Ansicht nach…