ANLEGERSCHUTZANWÄLTE E.V. ZUM WIDERRUFSRECHT NACH DEM 21.6.2016

Der 21.6.2016 bedeutet nicht immer das Ende des „ewigen Widerrufrechts“, denn nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erlischt nur das Widerrufsrecht von zwischen 01.09.2002 und 10.6.2010 geschlossenen Darlehensverträgen.

Eine von unserem Mitglied Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal, vorgenommene Prüfung der Verträge, die zwischen 11.6.2010 bis zum 20.03.2016 abgeschlossen wurden, ergab eine bedeutende Zahl von Widerrufsbelehrungen, die falsche Formulierungen aufweisen, mit der Folge, dass die Darlehensverträge noch widerrufen werden können.

Alle Belehrungen, die zum Fristbeginn für den Widerruf auf § 492 Abs. 2 BGB abstellen und nicht der Muster-Widerrufsinformation entsprechen, sind unserer Ansicht nach angreifbar, weil der Beginn der Widerrufsfrist für einen „durchschnittlichen“ Verbraucher nicht feststellbar ist. Die bloße Benennung der Vorschrift und die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben stellt unserer Meinung nach keine klare und nachvollziehbare Belehrung dar. Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, sich aus dem Gesetzestext die gesamten Pflichtangaben herauszusuchen.

Erst recht unzureichend sind unserer Auffassung nach Widerrufsinformationen in Baudarlehen, in denen falsche Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB genannt sind, wie z. B. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages oder die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.

Hinzu kommt, dass nach unserer Ansicht bei Baudarlehen zu den erforderlichen Pflichtangaben im Darlehensvertrag auch der deutliche Hinweis auf die Möglichkeit der Abtretung der Forderung an einen Dritten gehört. Dies gilt jedenfalls, soweit die Abtretung nicht ausgeschlossen oder von der Zustimmung des Darlehensnehmers abhängig gemacht wurde.

Es lohnt sich also durchaus, Verträge, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, auf ihre Widerrufbarkeit hin prüfen zu lassen.