BGH ZU PRÄMIENSPARVERTRÄGEN

Der Bundesgerichtshof entschied am 6. Oktober 2021 zugunster der Sparer, dass deren Ansprüche auf Zinsgutschrift bei langjährigen Sparverträgen erst drei volle Jahre nach Schluss des Sparvertrages verjähren.

BGH XI ZR 234/20

Damit stellt sich die Rechtsprechung gegen die Ansichten und Argumente der Sparkassen und folgt den Verbraucherzentralen, wie es bereits das Oberlandesgericht Dresden in seinen Urteilen vorgegeben hat.

Desweiteren stellt der BGH fest, dass die bisherigen Berechnungsweisen der Sparkassen im Himblick auf die Verzinsung langfristiger Sparverträge falsch ist. Dem OLG Dresden obliegt es nun den Referenzzinssatz für Vergleichszinsberechnungen festzulegen. Dabei weist der BGH darauf hin, dass der zugrundezulegende Zins den Tabellen zu langfristigen Sparverträgen zu entsprechen hat, wie sie die Deutsche Bundesbank veröffentlicht hat. Rechtsanwalt Vogelskamp ist der Ansicht, dass die von der Verbraucherzentrale Sachsen angewendete Formel für langfristige Sparverträge nach Vorgabe der entsprechenden Zahlenreihe der Bundebank in die unbedingt richtige Richtung weist. Wir gehen davon aus, dass die Rechtsprechung die Berechnungen der VB Sachsen bestätigen wird.

Es bleibt abzuwarten, wie sich Banken und Sparkassen in der Folge dieses Richterspruches verhalten. Insbesondere, ob sie ihre starre Abwehrhaltung gegen die bisher schon herrrschend Rechtsprechung, folgend dem OLG Dresden aufgeben und in vernünftige Verhandlungen über die Ansprüche ihrer Kunden eintreten.

Rechtsanwalt Vogelskamp vertritt Sparkassenkunden bundesweit.