GLÜCK FÜR ZWEI – OHNE GLÜCK VOR GERICHT
DIE PARTNERSCHAFTSVERMITTLUNG „GLÜCK FÜR ZWEI“ MIT SITZ IN KOBLENZ BEKOMMT ZWAR REGELMÄßIG VON DEN GERICHTEN IN KOBLENZ DIE WIRKSAMKEIT IHRER VERTRÄGE BESTÄTIGT, DIES GILT ABER NICHT VOR GERICHTEN BUNDESWEIT.
IM WESENTLCHEN GEHT ES DABEI UM DIE RECHTSFRAGEN, OB DIE IN DER WOHNUNG DES INTERESSENTEN GLEICHZEITIG MIT DEM VERTRAG UNTERZEICHNETEN VERZICHTE AUF DAS WIDERRUFSRECHT UND DAS KÜNDIGUNGSRECHT WIRKSAM SEIN KÖNNEN.
ANDERS ALS DIE GERICHTE IN KOBLENZ URTEILEN DIE OBERGERICHTE IN DÜSSELDORF UND KÖLN GEGEN DIE INSTITUTE.
DAS OBERLANDESGERICHT KÖLN HAT MIT URTEIL VOM 25.06.2020 DIE WIRKSAMKEIT DERARTIGER RECHTSAUSSCHLÜSSE VERNEINT.
( OLG KÖLN 21 U 107/19 )
DANACH SIND DAS WIDERRUFS – UND KÜNDIGUNGSRECHT DES „KUNDEN“ IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTES SOLANGE NICHT WIRKSAM AUSGESCHLOSSEN, ALS DIE LEISTUNG DES INSTITUTES NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG ERBRACHT WURDE.
DAS OLG KÖLN FOLGT DAMIT DER RECHTSPRECHUNG DES OLG DÜSSELDORF WELCHES EINE UNANGEMESSENE BENACHTEILIGUNG DES VERBRAUCHERS IN SOLCHEN VERTRAGSGESTALTUNGEN ANNIMMT. DIESE GERICHTE SEHEN DARIN EINEN EINDEUTIGEN VERSTOß GEGEN DIE GESETZLICHEN VOSCHRIFTEN ÜBER DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. ( § 308 NR.7A BGB).
IM ERGEBNIS SIND VON DEM INSTITUT DIE ERHALTENEN ZAHLUNGEN AN DEN KUNDEN ZU ERSTATTEN, DIE EINEN VON DER GESAMTLEISTUN NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN TEIL DER LEISTUNG DES INSTITUS AUSMACHEN.
DABEI IST FESTZUHALTEN, DASS DIE ERSTELLUNG EINES PARTNERDEPOTS NOCH KEINE ERFÜLLUNG DER VERTRAGLICHEN PFLICHTEN DES INSTITUTS DARSTELLT.
DAS AMTSGERICHT SIEGBURG HAT IN EINEM VON RECHTSANWALT VOGELSKAMP FÜR EINEN KUNDEN GEFÜHRTEN VERFAHREN GEGEN DAS INSTIUT „GLÜCK FÜR ZWEI“ JEDENFALLS IN MÜNDLICHER VERHANDLUNG DEN HINWEIS ERTEILT, DASS ES DER RECHTSPRECHUNG DES OLG KÖLN FOLGEN WRD.