Widerruf von Darlehensverträgen möglich?

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2009 XI ZR 45/09 hat der BGH entschieden, dass Verbraucherdarlehensverträge und zeitgleich abgeschlossene Restschuldversicherungen verbundene Geschäfte sein können.


Ein verbundenes Geschäft liegt dann vor, wenn der Darlehensbetrag erhöht wurde, um die Restschuldversicherung zu finanzieren. Damit besteht eine Abhängigkeit zwischen dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag.

Für beide Verträge müssen richtige Widerrufsbelehrungen vorgelegt werden. Häufig ist dieses nicht der Fall, sodass noch nach mehreren Jahren der Widerruf möglich sein kann. Mit dem Widerruf entledigt sich der Darlehensnehmer daher seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag. Andere Nebenpflichten bleiben selbstverständlich dadurch erhalten.

Bei der Prüfung Ihrer Darlehensverträge sind wir gerne behilflich.