Widerruf von Darlehensverträgen mit Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung

Die überwiegende Zahl der Banken auf dem deutschen Finanzmarkt ist dazu übergegangen Verbraucherdarlehensverträge mit der Forderung auf Abschluss sogenannter Restschuldversicherungen zu koppeln. Den Darlehensnehmern werden dabei in den Filialen der Banken Verträge zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vorgelegt. Kommt es dann zum Abschluss der beiden Verträge, wird die Versicherungsprämie einem Nettokreditbetrag zugeschlagen und dementsprechend mitverzinst. Es ergibt sich dann eine deutlich höhere Belastung für den Kreditnehmer, denn es kommt oftmals zu Versicherungsbeiträgen die mehr als 10% des Nettokreditbetrages ausmachen. Insgesamt entsteht so eine für den Darlehensnehmer unvorhergesehene nicht kalkulierte Belastung, die im Ergebnis zu wirtschaftlichen Problemen auf Seiten des Darlehensnehmers führen kann.

Häufig sind die kombinierten Verträge von der Rechtsprechung als sogenannte ,,verbundene Verträge“ anerkannt worden. Die rechtliche Einordnung von Darlehensvertrag und Restschuldversicherung als verbundene Verträge wirkt sich auf das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht erheblich aus.

Das Gesetz verlangt nämlich eine Widerrufsbelehrung für verbundene Verträge, die häufig nicht in die Formulare der Darlehensverträge eingeflossen ist. Dem Bankkunden muss dabei deutlich gemacht werden, dass beide Verträge rechtlich zusammengehören und ein Widerruf der Verträge unmittelbar vernichtende Wirkung auch für den anderen Vertrag hat. Fehlt dieser Hinweis, ist der Widerruf unbefristet möglich.

Im Falle eines Widerrufes besteht ein sogenanntes ,,Rückabwicklungsverhältnis“. In diesem Zusammenhang ist dann auch von Bedeutung, dass der Darlehensnehmer dieses Verbraucherdarlehens lediglich den erhaltenen Nettokredit, ohne Restschuldversicherungsprämie zzgl. vertragsgerechter Verzinsung schuldet. Für den Kunden ist dabei von ganz überragender Bedeutung, dass die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen vollständig angerechnet werden. Erfolgt also der Widerruf nach Jahren, entsteht möglicherweise sogar ein Rückforderungsanspruch des Kunden gegen die Bank wegen Überzahlung aufgrund erbrachter Raten. Es bilden Darlehens- und Restschuld- oder Ratenschutzversicherungsverträge eine wirtschaftliche Einheit, wenn beide Verträge zeitgleich abgeschlossen werden oder ,,banknahe“ Versicherungen eingeschaltet werden oder der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss des Versicherungsvertrages abhängig gemacht wird. Die beispielhafte Aufführung kann fortgesetzt werden.

Es ist jeweils im Einzelfalle zu entscheiden, ob sich die wirtschaftliche Einheit der Verträge ergibt.

Sollten Sie aus einem derart abgeschlossenen Darlehensvertrag aufgrund hoher Raten in Verbindung mit abgeschlossener Restschuldversicherung Probleme haben, sind wir gerne bereit Ihre etwaigen Rechtsansprüche gegenüber der Bank zu überprüfen.