Widerruf Baudarlehen – Das Finale II.:

In der Bundesratsdrucksache 359/1/15, „Empfehlungen der Ausschüsse“ vom 15. September 2015, Seite 2 heißt es:

„Der Bundesrat bittet .., im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Änderungen zu prüfen:

b) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) auch für bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen (einschließlich solcher gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB) eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen werden. Nach dem Vorbild des Artikels 229 § 32 Absatz 2
Nummer 3 BGBEG könnte das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.“