Vorfälligkeitszahlungen sind nicht immer zu leisten

Obwohl eine Bank durch Anerkennung einer Rückzahlungsforderung des Kreditnehmers ein Urteil des Bundesgerichtshofes vermeiden konnte, stellte das höchste Zivilgericht in mündlicher Verhandlung klar: Wenn die Bank einen Kredit kündigt, hat sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. (BGH XI ZR 512/11)

Dieses Ergebnis ist in jeder Hinsicht zu begrüssen, weil die Kreditkündigung in der Regel zahlungsschwache Kreditnehmer trifft. Die Kündigung seitens der Bank soll die Bank nicht zusätzlich bevorteilen, da ihr laut Gesetz bereits ein, wenn auch im Falle eines Baudarlehens verminderter Zinsanspruch, zusteht. Neben diesem Verzugszinssatz ist kein Raum für eine zusätzliche Vorfälligkeitsforderung der Bank.

Der gesetzliche Verzugszins nach Kündigung beträgt immerhin 5 % p.a bei allgemeinen Verbraucherkrediten, allerdings nur 2,5 % p.a. bei einem Baudarlehen. Wir sehen in dieser Vorgabe des BGH eine verbraucherpolitisch richtige Rechtsprechungstendenz. Wirksamer Verbraucherschutz lässt eine doppelte Benachteiligung durch Zins- und Vorfälligkeitszahlung des notleidenden Kreditnehmers nicht zu.

Wir wiesen bereits in einer früheren Veröffentlichung darauf hin, dass die Forderung der Bank auf Vorfälligkeitszahlung dann unwirksam wird, wenn ein Verbraucherkredit wirksam vom Kreditnehmer widerrufen wurde.

Wir haben in einer bedeutenden Zahl von Fällen feststellen können, dass Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen „falsch“ sind. Den sehr strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügen viele Belehrungen nicht.

Wir setzen unsere Tätigkeit der Überprüfung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen, dazu zählen auch Baudarlehen, fort.

Wir begleiten die Mandanten auf dem weiteren Weg, nach einem erfolgten Widerruf.

An einen erfolgreichen Widerruf schliesst sich die Auseinandersetzung mit der jeweiligen Bank an. Für diese Form der Abwicklung sollte der Kreditnehmer sich kompetenter Hilfe eines Fachanwaltes bedienen.