Versicherungsklauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes und zum Stornoabzug unwirksam!

Wird ein Versicherungsvertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt, ist dies meistens mit sehr hohen Verlusten für den Versicherungsnehmer verbunden. Die Versicherungswirtschaft verrechnet üblicherweise die Abschlusskosten mit den in den ersten Jahren gezahlten Versicherungsbeiträgen. Somit ist der Rückkaufswert in den Anfangsjahren einer Versicherung sehr gering oder sogar Null.

Dies kann für den einzelnen Versicherungsnehmer einen großen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten. Er zahlt möglicherweise monatlich hohe Beiträge ein, erhält aber nur einen geringen Teil bei vorzeitiger Kündigung zurück.

Bereits im Jahre 2005 wollte der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung (Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03) dieser Ungerechtigkeit abhelfen und hat entschieden, dass im Falle der Beitragsfreistellung oder Kündigung ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bestehen sollte.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten entschieden, dass es unangemessen sei, wenn der Rückkaufswert in den Jahren der Vertragslaufzeit sehr gering oder sogar Null ist (Beschluss des BVerfG vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 131/96).

Mit der aktuellen Entscheidung des BGH vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10) wird anerkannt, dass eine Kapitallebensversicherung neben der Absicherung des Todesfallrisikos auch als Kapitalanlage und der Vermögensbildung dienen solle. Der Vertragszweck der Vermögensbildung werde aber für den Versicherungsnehmer bei einer frühzeitigen Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Versicherungsnehmer würden nicht ausreichend über die Folgen einer Beitragsfreistellung oder Kündigung durch den Versicherer informiert.

Praktisch kann dies enorme Auswirkungen auf gekündigte bzw. beitragsfrei gestellte Versicherungsverträge haben. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH muss der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme als Deckungskapital der Versicherung mindestens den Betrag erreichen, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt.

Da dies in der Vergangenheit so kaum gehandhabt worden ist, können viele Versicherungsnehmer mit Nachzahlungen rechnen. Allerdings muss der Versicherungsnehmer sich bei der Versicherung melden und zur Neuberechnung und Nachzahlung auffordern.

Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Stornokosten bei Kündigungen und Beitragsfreistellungen nicht in Abzug gebracht werden und auch einstellige verbleibende Beträge zwingend auszuzahlen sind. Somit hat er auch die seitens der Versicherungsbranche verwendete 10-€-Klausel und die Klausel zum Stornoabzug gekippt.

Wenn auch Sie Nachfragen zu Ihrem Versicherungsvertrag haben, helfen wir Ihnen gern. Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und fordern die Versicherung zur Neuberechnung bzw. Nachzahlung auf!