Verfahrenskostenhilfe trotz Immobilienbesitzes möglich

Verfahrenskostenhilfe trotz Immobilienbesitzes möglich In einem hier vertretenen Fall hatte der Antragsteller unbelasteten Immobilienbesitz in einem Ferienort in Spanien. Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens (Ehegattenunterhalt) war ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Obwohl er die Wohnung als Ferienwohnung nutzte, erfolgte keine Anrechnung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Kostenhilfe. Eine Veräußerung der Wohnung ist aufgrund der schlechten Lage des spanischen Immobilienmarktes selbst in Urlaubsorten nur erschwert möglich. Wir sind im Falle der Auseinandersetzung zwischen nicht deutschen Eheleuten in der Lage, Regelungen nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts herbeizuführen.

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