STADTSPARKASSE WUPPERTAL UNTERLIEGT VOR DEM OLG DÜSSELDORF

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärt in einem Urteil vom 25.11.2016 (I-16 U 5/16) die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag der Stadtsparkasse Wuppertal vom 13.9.2009  als fehlerhaft. Rechtsanwalt Vogelskamp, der den Darlehensnehmer in beiden Instanzen vertreten hat widerrief für den Darlehensnehmer am 26.5.2015 den Kreditvertrag und verlangte die Rückzahlung einer im Jahre 2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von mehr als 25.000,- EUR. Das Landgericht Wuppertal wies die Klage der Darlehensnehmer wegen angeblicher Verwirkung des Widerrufsrechtes ab. Dieses negative Urteil hob das Oberlandesgericht auf und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung. Das OLG Düsseldorf wendete sich gegen die vielfache Annahme der Instanzengerichte, wonach Jahre nach Aufhebung eines Darlehensvertrages der Widerruf nicht mehr möglich wäre. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Dieses obergerichtliche Urteil erlangt deshalb große Bedeutung, weil damit nahezu alle Sparkassenbelehrungen aus dieser Zeit als fehlerhaft angesehen  werden können.