Kredite der Sparkassen widerrufbar ?

Rechtsanwalt Vogelskamp stellt in einer bemerkenswerten Zahl von Verbraucherkrediten, welche die Sparkassen über eine Reihe von Jahren mit ihren Kunden abgeschlossen haben fest, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen nach hier vertretener Ansicht der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.


Nach hiesigen Überprüfungen sind die dort verwendeten Widerrufsbelehrungen offenkundig bundesweit in gleicher Weise formuliert.

Die Kanzlei Vogelskamp hat in einer Reihe von Einzelfällen die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen deshalb als angreifbar gewertet, weil das jeweils geltende gesetzliche Muster nach der BGB – Info Verordnung nicht exakt eingehalten wurde. Obwohl einzelne Gerichte hier den Sparkassen einen Vertrauensschutz zubilligen, sehen wir eine Mehrheit der Ansichten auf der Seite derjenigen, die in der Abweichung vom Muster einen Fehler sehen. Geht man in Einzeleheiten, kann festgestellt werden, dass der Beginn der Widerrufsfrist für den Kunden nicht eindeutig erkennbar bezeichnet ist. Dabei arbeiten die Sparkassen in dem Belehrungstext mit Fußnoten, die zum einen nicht in der gesetzlichen Vorlage vorhanden sind, zum anderen in manchen Fällen dem Verbraucher den Lauf der Frist zur eigenen Überprüfung nahelegen. Die vielfach verwendete Formulierung : „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unzureichende Belehrung zum Fristbeginn bezeichnet worden.

Ob darüber hinaus weitere  Belehrungen auf den Vertragsformularen über „finanzierte Geschäfte“ zu einem Rechtsfehler führen, wenn solche Geschäfte entsprechend dem Vertrag nicht vorliegen, dürfte die Rechtsprechung noch verstärkt beschäftigen.

Jedenfalls geht der Verbraucherschutz auch in den beschriebenen Fällen von falschen Belehrungen mit der Folge der Widerrufbarkeit des gesamten Vertrages aus.

Die Folge eines wirksamen Widerrufes seitens des Darlehensnehmers ist der Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Vertrages. In diesem Zusammenhang entfällt zum Beispiel eine Pflicht zur Zahlung einer „Vorfälligkeitsentschädiung“. Eine weitere Folge ist die Herausgabepflicht aller Sicherheiten – auch der Grundschulden und Hypotheken – seitens des kreditgebenden Unternehmen.

Soweit sich Sparkassen zur Wirksamkeit ihrer Belehrungen auf ein Urteil des OLG Bamberg aus dem Jahre 2012 berufen, kann dies hier nicht durchgreifen. Nach unserer Ansicht handelt es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung gegen die durchgängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung zeitlich unbegrenzt ausüben kann.

(BGH XI ZR 260/08)

Sollten Verbraucher Zweifel an der Einhaltung der gesetzlichen Form in ihren Darlehensverträgen – dazu gehört auch der Baukredit – haben, sind wir gerne zu einer rechtlichen Übeprüfung und gegebenenfalls Rechtsvertretung bereit.