Scheidung nach italienischem Recht
Die Ehescheidung von italienischen Staatsangehörigen kann vor deutschen Familiengerichten erfolgen. Sind beide Scheidungsparteien italienische Staatsangehörige, so gelten Besonderheiten, die abweichend von der deutschen Gesetzeslage zu berücksichtigen sind.
Zunächst einmal, so wird dies auch nach italienischem Recht vor deutschen Gerichten praktiziert, ist vom Gericht die „Trennung von Tisch und Bett“ im Rahmen eines Verfahrens zu bestätigen. Abweichend zum deutschen Recht reicht hier nicht eine übereinstimmende Erklärung der Parteien, sondern es hat ein „Vorverfahren“ vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren zu erfolgen. Nach Artikel 150 des italienischen Zivilgesetzbuches muss auf Antrag einer Partei mit Zustimmung der anderen die einverständliche Trennung der Eheleute von Tisch und Bett durch das Gericht bestätigt werden. Beide Parteien sind diesbezüglich persönlich anzuhören. Erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung läuft die Trennungszeit von immerhin drei Jahren. Erst danach kann bei Gericht die Ehescheidung beantragt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass das italienische Recht keinen Versorgungsausgleich durchführen lässt und dies bei Eheleuten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben nur auf Antrag erfolgen kann.
Wir vertreten vielfach italienische Staatsangehörige in familienrechtlichen Angelegenheiten und weisen eine langjährige diesbezügliche Erfahrung auf.