S.W.Immofonds 2051 – der Ausstieg

Rechtsanwalt Vogelskamp berichtete bereits hier unter „Aktuelles“ von der Entwicklung der Auseinandersetzungen zwischen Anlegern des S.W.Immofonds 2051 und der Gesellschaft. Die Prozesverfahren der Gesellschaft gegen die Gesellschafter des S.W. Immofonds 2051 wegen rückständiger Beiträge häufen sich gegenwärtig. Dabei werden „schlafende“ Mahnverfahren, die teilweise in 2008 initiiert wurden, jetzt von der Gesellschaft „aktiviert“. Grund dafür sind offenkundig die Zeitabläufe seit Beitritt des Einzelnen zur Gesellschaft und ein möglicher Verjährungseintritt für Ansprüche gegen die Gesellschaft. Zu beachten ist dabei die absolute Verjährungsgrenze von 10 Jahren bei bestimmten Ansprüchen der Gesellschafter. Die Kanzlei Vogelskamp hat dutzende Prozessverfahren gegen die Gesellschaft geführt und führt sie gegenwärtig weiter. Dabei stellt sich heraus, dass die Instrumentarien wie Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages oder, wie im Einzelfalle ein erklärter Widerruf der Erklärung zum Gesellschaftsbeitritt, ebensowenig nach der Überzeugung der Gerichte durchgreifen, wie das Institut der Verwirkung. In einem Urteil wurde die Zeitspanne zwischen Beantragung des Mahnbescheides und dem Antrag auf Fortsetzung des Prozessverfahrens als unzumutbar lang bezeichnet. Durchsetzen konnte sich diese Rechtsprechung zugunsten der Anleger ebenfalls leider nicht.


Gegenwärtig geht die Kanzlei Vogelskamp andere Wege.

Es stellt sich die Frage, ob nicht die Ansprüche der Gesellschaft zumindest für die Zeiträume verjährt sind, in denen länger als drei Jahre zurückliegende Beiträge verlangt werden. Dies gilt nach hiesiger Ansicht zumindest , wenn diese Ansprüche nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht wurden. Es dürfte des Weiteren ernsthaft zu prüfen sein, ob das Verhalten der Prospektverantwortlichen und/oder der Gründungsgesellschafter hier nicht den Anlegern zumindest zum Austritt aus der Gesellschaft verhelfen kann.

Konsequenz davon wäre jedenfalls das Entfallen weiterer Beitragspflichten.
Für den Anleger ist nämlich stets zu bedenken, dass die „Endabrechnung“ im Hinblick auf seine Beitragszahlungen erst 25 Jahre nach Gesellschaftsgründung (1998) aufgemacht wird. Bis dahin ist für den Anleger vieles undurchschaubar und auf das Prinzip Hoffnung gebettet.

Die Kanzlei Vogelskamp geht für ihre Mandanten außergerichtlich und in der Prozessvertretung neue Wege um einen wirtschaftlichen Erfolg für die Anleger im Ergebns zu erzielen.

Wir sind gerne bereit, unzufriedene Anleger des S.W.Immofonds 2051 oder solche, die nicht mehr willens oder in der Lage sind, laufende oder rückständige Beiträge aufzubringen mit unserer jahrelangen Erfahrung zu vertreten.