Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsverträgen oft unwirksam!

Wer mit seiner Versicherung vereinbart hat, die Prämien/Beiträge nicht jährlich im Voraus, sondern monats- oder quartalsweise bzw. halbjährlich zu bezahlen, bezahlt in vielen Fällen zu viel.

Ein satter Aufschlag ist nämlich bei den „Ratenzahlungen“ im Verhältnis zur Jahresprämie fällig.

Das Landgericht Frankfurt hat aktuell entschieden, dass Teilzahlungsklauseln in Versicherungsverträgen unwirksam sind, weil in diesem Zusammenhang keine oder falsche vom Versicherungsnehmer zu zahlende Zinsbeträge angegeben werden. So komme es vor, dass ein Zuschlag für die „Ratenzahlung“ von zum Beispiel 5% angegeben wird; tatsächlich zahlt der Kunde jedoch bis zu 14 %, legt man die tatsächlichen Zahlungen im Verhältnis zur Jahresprämie zugrunde. Das Gericht urteilte, dass der seitens der Versicherung kassierte Zuschlag für die Ratenzahlung als „effektiver Jahreszins“ in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen werden müsse. Da dies jedoch in vielen Versicherungsverträgen nicht der Fall ist, also der Zins bei Teilzahlungen nicht ordnungsgemäß ausgewiesen ist, bestehen laut Verbraucherzentrale Hamburg, die dieses Urteil erstritten hat, sehr gute Chancen, zu viel gezahltes Geld vom Versicherer zurück zu fordern.

Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg rät daher den betroffenen Kunden, die Versicherung anzuschreiben und Ansprüche anzumelden.

Dabei wird wieder einmal auf drohende Verjährungsfristen zum Jahresende hingewiesen!

Wir sind bereits seit Jahren als Verweisanwälte der Verbraucherzentrale Hamburg auf dem Gebiet des Versicherungsrechtes tätig und unterstützen Sie daher gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!