FORWARDDARLEHEN – DIE KÜNDIGUNGSFRIST

Mit einem Forwarddarlehen will der Darlehensnehmer in laufenden Kreditverpflichtungen die Zinssicherung vermeintlich künftig günstiger Zinsen für den Zeitpunkt des Ablaufes der vorhandenen vertraglichen Sollzinsbindung herbeiführen.

Derartige Verträge können in der Regel mehrere Jahre vor einer neuen Sollzinsvereinbaung zum Ende des laufenden Finanzierungsabschnittes mit der finanzierenden oder einer anderen Bank abgeschlossen werden.

Gerade in Zeiten des Niedrigzinssatzes greifen Verbraucher gerne zu diesem Instrument der vorzeitigen Sicherung eines möglichen Zinsvorteils für den weiteren Finanzierungsabschnitt.

Das Landgericht Bochum hat in einer bemerkenswerten Entscheidung vom 14.9.2015 ( I-1 O 68/15) entschieden, dass derartige Verträge nach 10 Jahren ab Abschluß des Darlehensvertrages gekündigt werden können.(entsprechend § 489 Abs.1Nr.2,2.Halbsatz)


Bedeutend ist dieses Urteil, weil bisher auch die Meinung vertreten wurde, dass die 10 – Jahresfrist für die Vertragskündigung erst ab Auszahlung der Darlehensvaluta seitens der Bank für den Darlehensnehmer beginne.

Diese Rechtsprechung kann für den Darlehensnehmer von wesentlicher Bedeutung sein,wenn er sich mit der Zinserwartung für die Zunkunft verspekuliert hat.Falls sich später herausstellt, dass der Zinssatz im Forwarddarlehen im Verhältnis zum aktuellen Marktzins überhöht ist, kann die „vorgezogene“ Kündigung wirtschaftlich wertvoll für den Darlehensnehmer sein.

Er kann dann nämlich frühzeitig mit geringeren Zinsen in einen neuen Finanzierungsabschnitt eintreten.

Sollten Sie Fragen rund um ein Forwarddarlehen haben, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Vogelskamp wenden.