Hand in Hand Partnervermittlung

Eine von uns bei dem Landgericht Wuppertal gegen die Fa.Hand in Hand Partnervermittlung mit Sitz in Koblenz geführte Klage auf Rückzahlung erbrachter Honorare in Höhe von 8.999,-Eur hatte grundsätzlich Erfolg.

Zum Vergleichsabschluß haben wir uns nur bewegen lassen, weil im Einzelfall dem Mandanten bereits 16 Partnervorschläge erbracht worden waren und er bis zum Ende der Vertragslaufzeit „dabei blieb“. Im Wege der Aufwendungsentschädigung wurden rd. 250,- Eur je übermitteltem Vorschlag der Agentur zuerkannt.

Das Gericht machte aber deutlich, daß ein Anspruch der Agentur wegen Vorliegens eines Haustürgeschäftes und diesbzgl. fehlerhafter und letztlich damit wegen fehlender Widerrufsbelehrung nicht gegeben war. Somit ist der Widerruf des Partnervermittlungsvertrages jederzeit möglich. Unsere rechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine Reihe vorgefertigter schriftlicher Erklärungen von Seien des Institutes haben sich als richtig erwiesen. Der bei Vertragsabschluß erklärte Verzicht auf Kündigungs- und Widerrufsrechte etc. ist trotz Unterschrift des Interessenten nach unserer Ansicht unwirksam. Wir fühlen uns gerichtlich bestätigt.

Gerne beraten wir auch Ihren Einzelfall.