Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH muss Geld erstatten
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem von unserer Kanzlei für einen enttäuschten Kunden des Partnerschaftsvermittlers Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH geführten Verfahren mit Urteil von 26.März 2013 entschieden, dass die beklagte Partnervermittlungsagentur einen vom Kunden gezahlten Betrag in Höhe von 1500,- € zurückzuzahlen hat, weil der Vertrag vom Kunden gegenüber der Agentur wirksam gekündigt worden war.
Streitgegenstand war ein Partnervermittlungsvertrag zwischen unserem Mandanten und der Agentur. Der Mandant hatte einen Vertrag unterschrieben, wonach ihm gegen Zahlung eines Honorars in Höhe von insgesamt 4.700,- € Dienstleistungen im Bereich Partnervermittlung versprochen worden sind.
So sollte beispielsweise von der Agentur eine Partneranalyse erstellt werden, die persönlichen Kundenstammdaten sollten errichtet werden, es sollte eine vereinbarte Anzahl von Partnervorschlägen ausgearbeitet werden, diese sollten laufend überprüft und aktualisiert werden.
Bei Vertragsunterzeichnung war unserem Mandanten zugesagt worden, er erhielte bereits mit Eingang der ersten Zahlungsrate erste Partnerangebote. Der Restbetrag sollte dann in weiteren drei Monatsraten gezahlt werden.
Als trotz vertragsgerechter Teilzahlung unserem Mandanten keine Partnervermittlungsvorschläge unterbreitet wurden, kündigte er das Vertragsverhältnis und forderte 1500,- € der bereits erbrachten 2000,- € zurück.
Die Partnervermittlung lehnte jegliche Rückzahlung ab, unser Mandant klagte und gewann!
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Die Kündigung durch unseren Mandanten erfolgte wegen vertragswidrigen Verhaltens der Partnervermittlungsagentur zu Recht. Die Klausel im Vertrag, wonach die Agentur Freundschaftsservice & Freundschaftsvermittlungs GmbH zur Übermittlung von Partnerschaftsvorschlägen erst nach vollständiger Zahlung des Gesamthonorars verpflichtet gewesen wäre, ist nicht rechtsgültig. Sie benachteiligt den Kunden einseitig und unverhältnismäßig. Es war zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass dem Mandanten bereits mit Teilzahlung von 2000,- € der erste Vermittlungsvorschlag unterbreitet würde. Somit hatten sich beide Seiten zur Teilleistung verpflichtet. An diese Vereinbarung hat sich die Vermittlungsagentur nicht gehalten. Sie wollte das ganze Geld vorweg.
Im Ergebnis hat die Partnervermittlungsagentur die Kündigung seitens unseres Mandanten durch eigenes, vertragswidriges Verhalten selbst veranlasst.
Der gezahlte Teilbetrag war zurück zu erstatten.
Die Kanzlei Vogelskamp ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Partnerschaftsvermittlung für Kunden erfolgreich tätig. Sollten Sie Bedarf an einer Beratung oder Rechtsvertretung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir setzen uns für die Interessen der Kunden mit gebotener Sorgfalt und Rücksicht auf die Privatsphäre ein!