Excalibur unterliegt vor dem Landgericht in Wuppertal

Die Excalibur Tatarelis & Partner KG mit Sitz in Oberhaching vermittelt seit Jahren unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. Luxemburg. Die Besonderheit der Vermittlung besteht darin, dass eine sogenannte ,,Nettopolice“ angeboten wird. Das bedeutet, dass Gebühren, Provisionen etc., die der Vermittler in Rechnung stellen kann, nicht in den Prämienzahlungen enthalten sind, sondern in einer selbstständigen Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Versicherungsnehmer.

Ziel dieser getrennten Vereinbarungen zu Gebühren- und Prämienzahlungen soll es sein, dass der Versicherungsnehmer bereits zu Beginn der Laufzeit einen Rückkaufswert bilden und im Falle der Kündigung erhalten kann. Die Kosten für die Vermittlung zahlt der Versicherungsnehmer aufgrund eines eigenständigen Vertrages direkt an den Vermittler, hier die Excalibur Tatarelis & Partner KG.

Eine wahrhaft schwerwiegende und für den Versicherungsnehmer als äußerst nachteilige Folge der Aufsplittung seiner Leistungspflichten tritt immer dann ein, wenn er das Versicherungsverhältnis nach kurzer Zeit kündigt. Dabei hat sich in vielen Fällen herausgestellt, dass der Ausstieg aus dem Versicherungsvertrag ohne große Probleme erfolgt. Die Atlanticlux ist regelmäßig großzügig und entlässt den Versicherungsnehmer wunschgemäß aus seinen Verpflichtungen. Ganz anders ist dies bei der Excalibur. Diese fordert aus der Vergütungsvereinbarung nicht selten ein Honorar von einigen Tausend Euro. Grund ist die rechtliche Trennung der beiden Vertragsverhältnisse.

Das Landgericht Wuppertal hat in einem von Rechtsanwalt Vogelskamp aus Wuppertal erstrittenen Urteil vom 04.08.2011 (9 S 99/10) ein Beratungsverschulden des Beraters der Excalibur im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung festgestellt und die Forderung der Excalibur von rund 3.800 Euro abgewiesen.

Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Excalibur, weil in Fällen der gegebenen Art ein ,,erhöhter Beratungsbedarf“‘ wegen Tätigung einer ,,Risikoanlage“ zu Gunsten des Anlegers besteht. Diesen Anforderungen ist der einzelne Berater im Rahmen der erbrachten Beratung nicht gerecht geworden. Es stellte sich zum Beispiel heraus, dass der Berater nicht die Funktion der ,,Fondspolice“ verständlich und umfassend erläutert hatte. Das Gericht verlangt die eindeutige Darstellung und Erläuterung der Anlagestrategien verbunden mit dem Anlageprodukt gegenüber dem Anleger. Auch helfen in diesem Zusammenhang von den Anlegern mehrfach unterschriebene Beratungsberichte der Excalibur nicht weiter. Diese geben keine konkreten Gesprächsinhalte wieder, sondern enthalten nur ,,vorformulierte Angaben über den Ablauf des Gespräches, die durch Ankreuzen zu bestätigen sind“. Im Ergebnis wurde damit jeglicher Anspruch der Excalibur aus der Gebührenvereinbarung zurückgewiesen.