Excalibur erhält kein Geld – Ausstieg im Zusammenhang mit ATLANTICLUX
In einem von unserer Kanzlei durchgeführten Verfahren wurde nun in der II. Instanz vor dem LG Wuppertal die Klage der Firma Excalibur Tatarelis & Partner KG abgewiesen.
Was war Gegenstand des Verfahrens?
Die Excalibur Tatarelis & Partner KG hat Anlegern eine Versicherung der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A., Luxemburg vermittelt.
Bei der vermittelten Versicherung der ATLANTICLUX handelte es sich um eine sog. „Nettopolice“. Das heißt, dass die Gebühren, z.B. für die Vermittlung der Versicherung, nicht in der Versicherungsprämie enthalten sind. Damit hatte der Versicherungsnehmer die Möglichkeit bereits zu Beginn der Laufzeit einen Rückkaufswert für seine Versicherung zu erhalten. Die Kosten für die Vermittlung zahlte der Anleger direkt an den Vermittler, hier die Excalibur Tatarelis & Partner KG. Die eigenständige Zahlung an den Vermittler erfolgte aber in der Form, dass der Anleger einen Gesamtbetrag, bestehend aus Versicherungsprämie und Vermittlungsgebühr, an eine Firma, die FWU Payment Services GmbH, zahlte. Diese wiederum hat die Beträge aufgeteilt an die Excalibur Tatarelis & Partner KG und die ATLANTICLUX ausgezahlt.
Die Krux an dieser Konstellation ist aber, dass der Anleger einen eigenen Vertrag eine sog. „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ mit der Excalibur Tatarelis & Partner KG abschloß und dieser damit unabhängig von der Versicherung der ATLANTICLUX bestand. Das bedeutet, wenn der Versicherungsvertrag bei der ATLANTICLUX aufgelöst wird, bleibt aber weiterhin der Vertrag mit der Excalibur Tatarelis & Partner KG bestehen, soweit dagegen keine Einwände erhoben werden.
Während der Ausstieg aus der Lebensversicherung noch einigermaßen problemlos war, gestaltete sich der Ausstieg aus der abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung problematisch.
Dieser Ausstieg ist unserem Mandanten mit dem Berufungsurteil gelungen.
Nachdem unser Mandant die Zahlungen einstellte, wurde er auf Zahlung der ausgebliebenen Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung in Anspruch genommen.
Im Rahmen des dann anhängigen Prozesses konnte der Excalibur Tatarelis & Partner KG ein Beratungsverschulden nachgewiesen werden, so dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung keinen Bestand haben konnte. Grund dafür war, dass die gewählte Anlagestrategie zu Recht als Risikoanlage eingestuft wurde. Damit ergaben sich weitreichende Aufklärungspflichten die die Excalibur Tatarelis & Partner KG nicht erfüllte. Die durchgeführte Aufklärung ist vom Landgericht als mangelhaft und nicht ordnungsgemäß eingestuft worden. Damit reichte sie nicht aus, um eine Risikoanlage umfassend und verständlich zu erläutern.