DFO GmbH & Co. II Deutschlandfonds KG verliert auf der ganzen Linie
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 18.09.2012 allen Spekulationen ein Ende bereitet und klargestellt, dass genannte Gesellschaft keine Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge gegen die Gesellschafter hat. Wir haben in zahlreichen gerichtlichen Verfahren für Anleger die jetzt vom Bundesgerichtshof bestätigte Ansicht vertreten. In einem Beitrag vom 08.12.2011 wiesen wir auf die deutschlandweit seitens des Fonds eingereichten Klagen gegen Anleger hin. Diese Anleger hatten, wie sich jetzt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes herausstellte, Zahlungen an die Gesellschaft zu Recht verweigert. Es wurde schließlich mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung ein Urteil des OLG München bestätigt. Bis zu der jetzt genannten Entscheidung war die Rechtsprechung „geteilter“ Ansicht. Letztlich steht fest, dass im speziellen Fall die Zahlungspflicht des Anlegers auf rückständige Beiträge wegen der gesellschaftsvertraglichen Regelung entfällt. Die über einige Jahre diskutierte Rechtsfrage, ob der § 17 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages in dem eine Herabsetzung der Einlage bei Nichtzahlung der Beiträge zu einer Befreiung der Anleger von weiteren Beitragszahlungspflichten führe, ist damit im Sinne der Anleger entschieden.
Wir stehen auch in diesen Fällen den Anlegern zur Durchsetzung ihrer Interessen bei Bedarf zur Seite.