Deutsche Bank verliert im Steuerstreit
Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG musste vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen herben Prozessverlust erleiden. Aus einem Vergleich, mit Zahlungspflicht der Bank, der zuvor ebenfalls vor diesem Gericht zwischen der Deutschen Bank und einem Anleger geschlossen wurde, zog die Deutsche Bank aus heiterem Himmel ohne Ankündigung Steuerbeträge ein und leitete diese an das Finanzamt weiter. Die Bank bezog sich dabei auf die Vorschriften gemäß § 20 EStG und glaubte aus angeblich eigener Verpflichtung diese Beträge von einem Vergleichsbetrag auf den man sich zuvor bei Gericht geeinigt hatte abziehen zu müssen. Tatsächlich war der Vergleichsbetrag als Schadensersatzanspruch ohne Bezugnahme auf Steuer vor Gericht protokolliert worden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat geurteilt, dass ein Vergleichsbetrag, der in dieser Form festgelegt wird für den Anleger nicht der Abgeltungssteuer unterliegt. Die Bank darf in so gelagerten Fällen keinerlei Steuer in Abzug bringen, so führt das Gericht aus: ,,Die Schadensersatzleistung dient grade nicht dem Ausgleich eines Gewinnes sondern allein der Abgeltung zugefügten Schadens.“ Hier ist deshalb keine Einnahme im Sinne von § 20 EStG. Nach Ansicht des Gerichtes reduziert die Schadensersatzleistung den Aufwand des Anlegers. Dies ist ein Nachteilsausgleich und kein Vorteil. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 29.12.2011 (Az.: 2-25 O 218/11). Im Ergebnis gab das Landgericht der Deutschen Bank noch mit auf den Weg, dass in Anbetracht der Festlegung eines bestimmten Schadensersatzbetrages möglicherweise es sich dabei im Verhältnis zum Anleger / Verbraucher um einen Nettobetrag handelt. Die Bank kann danach verpflichtet sein, etwaig anfallende Steuern aus eigenem Vermögen zu zahlen. Jedenfalls verbleibt es im Ergebnis dabei, dass die Bank nicht berechtigt ist, Steuern von Schadensersatzbeträgen nach eigenem Gutdünken einzubehalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.