Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Verbraucher
12.7.2016: Bundesgerichtshof bestätigt Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer Sparkasse – Tausende Kunden sind betroffen.
Darlehensvertrag mit Sparkasse aus 2008.
Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten – einer Sparkasse – einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Am 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Ablösung des Darlehens einen Betrag von 40.625,33 €. Mit ihrer Klage forderten sie von der beklagten Sparkasse die (Rück-)zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen aufgrund des Widerrufs als tatsächlich nur geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, somit von 5.815,60 €. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf ihre Berufung hatte das Oberlandesgericht den Klägern nur einen Teil der Forderung zugesprochen.
Häufig verwendeter Belehrungstext der Sparkassen.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Fristbelehrung, die sich auf die Aussage beschränke, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, sei nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung – hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für an der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters orientierte Belehrungen – könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster nicht vollständig entsprochen habe.
Fehler: Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.
Die Beklagte habe nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage – „innerhalb von zwei Wochen“ – eine hochgestellte „2“ eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt habe. Mittels des in dieser Fußnote abgedruckten Textes „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sei die Beklagte von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Überdies sei die mit dieser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könne abhängig von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes teilt in seiner Pressemitteilung vom 12.7.2016 mit: Das Oberlandesgericht habe richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war und somit der Widerruf noch wirksam erklärt werden konnte. Der BGH urteilte:
Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen habe. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.
Keine Verwirkung – keine unzulässige Rechtsausübung.Auch dem immer wieder von diversen Sparkassen und Banken ins Feld geführten Argument, der Widerruf sei verwirkt, da schon eine lange Zeit seit Vertragsabschluss verstrichen sei, haben der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht eine klare Absage erteilt. Der Widerruf wurde in dem entschiedenen Fall mehr als 5 Jahre nach dem Vertragsabschluss erklärt – ohne dass der Widerruf „verbraucht“ wäre.
Auch mit der ebenfalls häufig auf Bankenseite anzutreffenden Behauptung einer „unzulässigen Rechtsausübung“ als Argument gegen die Wirksamkeit des Widerrufes fand die betroffene Sparkasse kein Gehör.
Lassen Sie sich daher nicht entmutigen von Antwortschreiben der Banken und Sparkassen mit solchen oder ähnlich klingenden Behauptungen auf den von Ihnen erklärten Widerruf des Darlehensvertrages.
Es informierte : Anlegerschutzanwälte e.V..
RA Vogelskamp ist Mitglied bei Anlegerschutzanwälte e.V.
Mit freundlichen Grüßen
RECHTSANWALT
RICHARD VOGELSKAMP
Am Sandholz 3
42119 WuppertalTel.: 0202/300303