BAUSPARDARLEHEN – KÜNDIGUNGSWELLE

Der Streit zwischen Bausparern und Bausparkassen nimmt zu.In jüngster Zeit gehen Bausparkassen dazu über reihenweise Verträge zu kündigen.Es fällt den Bausparkassen offenbar schwer die vor Jahren zugesagten Renditen gegenwärtig zu erwirtschaften.Dieses Problem darf aber nicht alleine zulasten des Bausparers gelöst werden.Immerhin gilt der Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen.

Zugunsten der Bausparer hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015 ( 7 O 126/15 ) festgestellt, dass die Deutsche Bausparkasse Badenia AG einen noch nicht voll besparten Bausparvertrag zu unrecht gekündigt hat.

Wie oben ausgeführt: Seit letztem Jahr versuchen manche Bausparkassen alte Bausparverträge mit einem hohen Guthabenzins loszuwerden. Weil die Bausparbedingungen in der Ansparphase nur dann ein Kündigungsrecht der Bausparkasse vorsehen, wenn der Bausparer den Regelsparbetrag nicht zahlt, sind die Bausparkassen auf folgende Idee gekommen: Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB können Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem Festzins spätestens 10 Jahre, nachdem das Darlehen vollständig ausgezahlt worden ist, außerordentlich kündigen. Nun meinen die Bausparkassen allen Ernstes, dass sie Bausparverträge, die bereits seit 10 Jahren zuteilungsreif sind, kündigen könnten, weil es sich bei dem Bausparguthaben um ein Darlehen an die Bausparkasse handele, das bei Zuteilungsreife vollständig ausgezahlt worden sei.Dem ist das Landgericht zurecht entgegengetreten. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil eine Bausparkasse nicht nur Darlehensnehmerin, sondern auch Darlehensgeber ist, solange der Bausparer einen vertraglichen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat. Dieser Anspruch erlischt erst, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht.Der Bausparvertrag kann auch nicht nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden, weil eine Kündigung des Bauspardarlehens nach den Allgemeinen Bausparbedingungen ausgeschlossen ist.

Rechtsanwalt Vogelskamp unterstützt Bausparer bei der Wahrung ihrer Rechte.Sollten Sie Fragen rund um den Bausparvertrag oder die Immobilienfinanzierung allgemein haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.