Banken verkaufen Schrottimmobilien und müssen dafür gerade stehen
Der Bundesgerichtshof eröffnete mit seiner jüngsten Rechtsprechung zur Schadensersatz für Käufer von Schrottimmobilien, eine neue Perspektive. Mit Beschluss vom 05.07.2011 wurde ein OLG Urteil bestätigt, wonach einer Bank die Kenntnis einer arglistigen Täuschung des Vertriebs bzw. Verkäufers mit der Folge zugerechnet wurde, dass die Bank in die Haftung genommen wurde.
In dem besagten Verfahren wurde festgestellt, dass die Vertriebsfirma gezielt falsche Angaben zum Wert der Immobilie und auch zu deren Erträgen (Miete) gegenüber dem Käufer gemacht hatte.
Dies ergab sich zumindest aus Prospekten, die insoweit Falschaussagen machten. Das Oberlandesgericht Köln sah eine gezielte Täuschung der Käufer, die dann der Bank zugeordnet wurde. Daraus resultierten dann die Schadensersatzansprüche gegen die Bank. Die Gerichte sahen es nämlich als erwiesen an, dass die betreffende Bank ,,gemeinsame Sache“ mit dem Vertreib gemacht hatte und damit absichtlich und wissentlich an der Täuschung des Käufers beteiligt war.
In diesem Zusammenhang ist stets von Bedeutung, ob die betreffende Bank eine Mehrzahl von Wohnungen in demselben Objekt finanziert hat. Bei einer Finanzierung aller Wohnungen spricht vieles für eine vollständige Kenntnis der Bank bzgl. aller Verkaufsumstände. Sollten die Käufer feststellen, dass sie wesentlich überteuert kauften oder dass zugesicherte Mieten nicht erzielt werden können, sollten sie die Rechtslage überprüfen lassen. Im Falle eines Schadenersatzanspruches sind keine weiteren Zahlungen zu erbringen. Vielmehr ist ein Rückzahlungsanspruch der bis dahin geleisteten Zahlungen gegeben.
Wir sind gerne behilflich bei der Überprüfung und Durchsetzung derartiger Ansprüche.