Autokredit – Wer widerruft, gewinnt.

Urteil des Landgerichts Ravensburg
Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 7.8.2018 (2 O 259/17) die Widerrufsinformation einer Autobank als nicht rechtskonform angesehen und für unwirksam erklärt. Es sah einen Widerspruch zwischen den Ausführungen im Informationstext zum Widerrufsrecht des Vertrages und den Kreditbedingungen. Aus diesem Grunde könne der Verbraucher den Autokredit widerrufen, wodurch auch der gleichzeitig geschlossene Kaufvertrag über den PKW unwirksam werde.

Keine Entschädigung für gefahrene Kilometer seit 14.06.2014
Als Rechtsfolge des Widerrufes eines nach dem 13.06.2014 abgeschlossenen und wirksam widerrufenen Autokredites entfällt jeglicher Anspruch auf Nutzungsersatz gegen den PKW Käufer wegen gefahrener Kilometer. Begründet wird diese ganz erhebliche Rechtsfolge, wonach der Käufer den Kaufpreis ungeschmälert gegen Rückgabe des PKW erhält damit, dass die Vorschrift über Wertersatz nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in diesen Fällen nicht anwendbar ist. Die dort aufgeführte 2. Voraussetzung, nämlich die wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht, ist oftmals, so auch im Falle des LG Ravensburg, nicht erfüllt.

Die Gesetzeslage seit dem 14.06.2014, die für alle Verträge ab diesem Datum gilt, lässt nach unserer Ansicht einen Anspruch der Auto-Banken in Fällen der unwirksamen Belehrung zum Widerrufsrecht des Käufers grundsätzlich entfallen. Dies gilt in Ansehung der Tatsache, dass nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 uneingeschränkt die rechtskonforme Belehrung als gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches der Bank auf Wertersatz feststeht.

In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, diese Rechtsfolge gelte nur, wenn ein schwerwiegender Belehrungsfehler sich zeige. Dem kann nicht gefolgt werden. § 357 Abs. 7 BGB geht zurück auf die EU – Verbraucherrecht-Richtlinie (2011/83/EU). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nur dann ein Anspruch auf Wertersatz besteht, wenn eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. In der Bundestagsdrucksache 17/12637 heißt es auf Seite 63 zu § 357 Abs. 7 BGB nämlich: „Voraussetzung des Anspruches auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß ….. über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ Von eingeschränkter Fehlerhaftigkeit oder reduzierter Wirksamkeit der Belehrung ist dabei nicht die Rede.

Geringere Entschädigung bei vor 14.06.2014 geschlossen Autokredite
Bei Autokrediten bis zum 13.06.2014 ist der Nutzungsvorteil in Form gefahrener Kilometer der Bank zu ersetzen. Überwiegend rechnet die Rechtsprechung nach der Formel wonach der Kaufpreis mit gefahrenen Kilometer multipliziert wird, dieses Ergebnis dividiert durch eine „vermutete“ Gesamtlaufleistung in der Größe 250.000 km. Nach Ansicht unseres Mitgliedes Rechtsanwalt Vogelskamp aus Wuppertal, der wie andere Mitglieder gegenwärtig Verfahren gegen Autobanken in Widerrufsangelegenheiten führt, ist dieser Divisor für die Gesamtlaufleistung zu gering. So rechnen einzelne Gerichte mit Gesamtlaufleistungen von 300.000 km (LG Nürnberg-Fürth 8- 8 O 6120/16) und darüber hinaus. Wir halten den Ansatz einer Laufleistung von 350.000 km für größere Dieselfahrzeuge bekannter Hersteller für durchaus angemessen.

Fazit
Wir halten als Ergebnis fest: Kein Wertersatz für die Bank bei unwirksamer Belehrung über das Widerrufsrecht in Autokrediten ab dem 14.06.2014.