Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Kündigung, Beitragsfreistellung und Stornoabzug

Die nahezu in allen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug sind nach Entscheidungen des LG Stuttgart nicht transparent und damit unwirksam. Sie genügen nicht den Anforderungen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00, formuliert hat. Die Klauseln beeinträchtigen den Verbraucher unangemessen, da er auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen könne, welche wirtschaftlichen Folgen sich aus einer Kündigung oder Beitragsfreistellung ergeben können.


Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsvertrag gekündigt haben, haben möglicherweise Anspruch auf Neuberechnung des Rückkaufswertes und Zahlung der sich ergebenden Differenz. Hier sollte unverzüglich gehandelt werden, da Verjährung der Ansprüche drohen kann.

Ist bei Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen für erhobene Ratenzahlungszuschläge kein effektiver Jahreszins angegeben, kann ein Anspruch auf Neuberechnung und ggf. Nachzahlung an den Versicherungsnehmer bestehen. So hat das LG Hamburg im Mai 2011 entschieden, dass die fehlende Angabe des Effektivzinses in den AVB gegen Preisangabenrecht verstößt

Wir beraten Sie in Fällen von Versicherungsfragen gerne.