SPARKASSENBELEHRUNGEN AUS 2010/2011 OFTMALS FALSCH

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2010/2011 sind offenbar dann falsch, wenn in der Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die zuständige „Aufsichtsbehörde“ zu finden ist.

Das Landgericht Verden hatte mit Urteil 4 O 264/14 diese Form der Belehrung als falsch bezeichnet, weil es sich insoweit nicht um eine Pflichtangabe handelt, auf die im Zusammenhang mit dem Beginn der Widerrufsfrist Bezug genommen werden darf.


Nunmehr hat das Oberlandesgericht Celle im Rahmen eines Hinweisbeschlusses dem Landgericht Verden im Berufungsverfahren recht gegeben. In dem Verfahren OLG Celle (3 U 108/15) bestätigte das OLG den falschen Bezug in der Widerrufsbelehrung und befand die Berufung der Sparkasse gegen das Urteil des LG Verden als offenkundig „aussichtslos“.

Sollten Sie als Darlehensnehmer diese Form der Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag vorfinden, dürfte eine Überprüfung des Widerrufsrechtes angezeigt sein. Der Vertrag wäre nämlich noch heute widerrufbar, weil die Frist von 14 Tagen bei falscher Widerrufsbelehrung nicht anläuft.