ENDE DES „EWIGEN“ WIDERRUFSRECHTES

VEREIN ANLEGERSCHUTZANWÄLTE E.V. INFORMIERT:

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 eine Regelung zur Beendigung des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ von zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen. Die Regelung tritt wahrscheinlich am 21.03.2016 in Kraft. Verbraucher haben dann nur noch während einer Übergangsfrist von 3 Monaten die Möglichkeit, teure Immobilienkredite zu widerrufen, wenn die Bank nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Laut Pressemitteilung des Justizministeriums vom 27.01.2016 reagiere die Bundesregierung damit darauf, dass das Entstehen unbefristeter „ewiger“ Widerrufsrechte bei Immobilienkrediten zu erheblicher Rechtsunsicherheit führe. Es sei eine wichtige politische Herausforderung, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Man kann sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Bankenlobbyisten wieder einmal „ganze Arbeit“ geleistet haben, denn Justizminister Heiko Maas erklärte im September 2014 gegenüber dem Spiegel noch, dass eine gesetzliche Begrenzung der alten Widerrufsrechte erheblich in bestehende Verbraucherrechte eingreife und nicht gerechtfertigt sei (www.spiegel.de/spiegel/print/d-128977579.html). Dem entsprechend enthielt der 1. Gesetzesentwurf seines Hauses lediglich eine Regelung, nach der das Widerrufsrecht nur bei zukünftigen Kreditverträgen nach einem Jahr erlöschen soll. Der Bundesrat sprach sich dann in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf dafür aus, dass das Widerrufsrecht für Altverträge erlöschen soll. Wer hinter der Änderungsempfehlung steckt, lässt sich den Protokollen leider nicht entnehmen. Jedenfalls sprach sich in der 1. Lesung des Bundestages Herr Dr. Stefan Heck (CDU) mit den Worten, dass ein überfrachteter Verbraucherschutz in keinem Verhältnis mehr zur Rechtssicherheit stehe, für ein Erlöschen alter Widerrufsrechte aus. Nach seiner Internetseite arbeitet Herr Dr. Heck in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt.

Außerdem kann die Begründung des Gesetzgebers, dass mit dieser Änderung dazu beigetragen werden soll, dass sich Banken bei der Vergabe von Immobiliendarlehen mit langer Zinsbindung künftig nicht zurückhalten, nicht überzeugen, weil die jetzt beschlossene Änderung des Gesetzesentwurfes nur bereits abgeschlossen Darlehensverträge betrifft. Das Bundesverfassungsgericht wird bestimmt mit der Frage befasst werden, ob es sich bei der Befristung der alten Widerrufsrechte um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handelt.

Darlehensnehmer mit Immobilienkrediten, die in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossen worden sind, sollten umgehend ihre Darlehensverträge überprüfen lassen. Widerrufe, die noch vor dem Stichtag erklärt werden, werden von der Gesetzesänderung nicht mehr erfasst.

TEXT VON RECHTSANWÄLTIN ZUHAL WEGMANN, DORTMUND

Rechtsanwalt Vogelskamp informiert hier als Mitglied des Vereins Anlegerschutzanwälte e.V.

Wuppertal den 10.2.2016