MEDIUS EXCLUSIVE GMBH / BAYERN CONSULTING GMBH

Die „Anlegerschutzanwälte “ berichten auf ihrer Hompage erneut zum Thema

“ NETTOPOLICEN „und hauptvertragsunabhängigen Vermittlergebühren:

Einer von unserem Mitglied Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefanie Fandel vertretenen Mandantin flatterte eine Klage ins Haus, als sie sich nach der Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. weigerte, die von der Medius Exclusive GmbH verlangte Zahlung von mehr als 3.500 € aus einer ebenfalls von ihr unterzeichneten Vermittlungsgebührenvereinbarung zu begleichen. Der Mandantin war bei Abschluss der Versicherung nicht erklärt worden, dass sie die Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung der sog. Nettopolice auch bei Kündigung der Versicherung weiterbezahlen muss. Dass die monatlichen Raten nicht nur an die Atlanticlux Lebensversicherung S.A. abgeführt worden waren, stellte die frisch gebackene Mutter erst fest, als sie nach Einstellung Zahlungen an die Versicherung von der Medius Exclusive GmbH eine Zahlungsaufforderung erhielt. Sie fühlte sich bei Vertragsabschluss falsch beraten und setzte sich gegen die beim Amtsgericht Düsseldorf eingereichte Klage zur Wehr.


Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihr Recht und wies die Klage der Medius mit Urteil vom 25.4.2013 -AZ 37 C 3979/12- (n. rk.) ab. Sie verurteilte die Medius Exclusive GmbH auf die von der Mandantin erhobene Widerklage zur Rückzahlung der bereits auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von über 500 €.

Das Amtsgericht Düsseldorf sah es als erwiesen an, dass die Medius Exclusive GmbH ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Daraus folge ein Anspruch der Beklagten aus § 63 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 278 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB auf Befreiung von der aus der Vergütungsvereinbarung folgenden Verbindlichkeiten, den sie der Medius Exclusive GmbH nach Treu und Glauben auch gegenüber der Klageforderung entgegen halten könne.
Die unterlassene Beratungsdokumentation begründet nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf die Vermutung dafür, dass schon die Beratung nicht erfolgt ist. Dass diese erfolgt sei hat die Medius Exclusive GmbH in der Beweisaufnahme vor Gericht nicht beweisen können.

Die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. vertreten seit Jahren Mandanten, die sog. Nettopolicen z.B. auch bei Deutscher Atlas Finanzdienstleistungen AG, Prisma Life AG, Omega Finanzdienstleistungen AG oder ähnlichen Vertrieben abgeschlossen haben. Lassen Sie gegebenenfalls anwaltlich überprüfen, ob Sie zur Zahlung aus einer solchen Vertriebsgebührenvereinbarung überhaupt verpflichtet sind. Für eine Beratung stehen Ihnen die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. gern zur Seite.

Rechtsanwalt Richard Vogelskamp ist Gründungsmitglied des Anlegerschutzanwälte e.V. und vertritt Anleger mit den genannten Problemen.

Gerne können Sie Kontakt aufnehmen unter der Telefon Nr. :0202/300303
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